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AGB

1. Gegenstand

1.1. Die folgenden Bedingungen regeln die Geschäftsbeziehung zwischen MieterInnen und der mo2drive GmbH, Falkestrasse 1/6, 1010 Wien, als Betreiber von „mo2drive“ (nachfolgend als „mo2drive“ genannt).

1.2. mo2drive vermietet Vespas Primavera (50 und 125ccm) und Elektroroller Torrot Muvi (City und Executive) der Fahrzeugklasse L1e und L3e (nachfolgend „mo2drive Roller“ genannt) an KundenInnen (nachfolgend „MieterInnen“ genannt).

1.3. Die folgenden Bedingungen gelten für den zwischen mo2drive und dem jeweiligen MieterIn geschlossenen Vertrag.

2. MieterInnen

2.1. MieterInnen im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche Personen, die fahrberechtigt sind und über eine aufrechte Geschäftsbeziehung mit mo2drive verfügen. Diese Geschäftsbeziehung kommt mit dem erfolgreichen Abschluss des Mietvorgangs zustande.
Über die mo2drive-Homepage kann der/die MieterIn eine Buchungsanfrage (Angebot) an mo2drive senden. Durch die von mo2drive per E-Mail versandte Bestellbestätigung nimmt mo2drive das Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages an.

2.2. Die optionalen Sprachen für den Vertragsschluss sind Deutsch und Englisch.

3. Fahrberechtigung

3.1. Zu Übernahme und Betrieb von mo2drive Rollern sind ausschließlich natürliche Personen berechtigt, die

  • ein Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben;
  • die seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Fahrerlaubnis sind, die von der Republik Österreich bzw. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Lichtenstein, Norwegen oder Island erteilt worden ist.
  • den Führerschein stets bei sich tragen und alle damit verbundenen Auflagen erfüllen. Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis erlischt die Fahrberechtigung für das Fahrzeug für die Dauer des Verlustes/Entzuges unmittelbar. Dasselbe gilt für die Dauer eines Fahrverbotes;
  • einen Mietvertrag abgeschlossen haben;
  • bei mo2drive keine offenen Forderungen bestehen.

3.2. Es ist allen MieterInnen strikt untersagt, Dritten das Fahren von mo2drive Rollern zu ermöglichen. Im Falle einer Zuwiderhandlung verpflichtet sich der/die MieterIn zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Schadensselbstbehalts in der Höhe von 400 Euro. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt davon unberührt.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Für die Anmietung eines mo2drive Rollers und ggf. dessen Zubehör oder Zusatzleistungen sind die Gebühren am ersten Tag der jeweiligen Vertragslaufzeit fällig.

4.2. Bei mo2drive kann entweder Bar oder mit PayPal oder mit Kreditkarte oder via Bank-Überweisung bezahlt werden.

4.3. Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.4. mo2drive behält sich in diesem Zusammenhang vor, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten (Inkassounternehmen).

5. Mietvertrag und Mietzeit

5.1. Der Mietvertrag gilt als abgeschlossen, sobald der/die MieterIn den mo2drive Roller abgeholt hat. Die Mietzeit beginnt mit Abschluss des Vertrages und endet nach der vereinbarten Mietdauer, wenn der/die MieterIn den mo2drive Roller ordnungsgemäß zurückgebracht hat.

5.2. Die Mietzeitdauer für eine Monatsmiete beträgt 30 x 24 Stunden (Monat), für eine Wochenmiete 7 x 24 Stunden und für ein Abonnements 365 x 24 Stunden. Die Laufzeit kann vom Kunden nicht vorzeitig gekündigt werden.

5.3. Die vermieteten mo2drive Roller werden den MieterInnen an den mo2drive-Standorten persönlich übergeben.

5.4. Die mo2drive Roller werden vollgetankt und gereinigt übergeben und sind von den MieterInnen auch wieder vollgetankt und gereinigt zurückzugeben, also im gleichen Zustand, wie die MieterInnen den mo2drive Roller übernommen haben.

6. Fahrtantritt und während der Fahrt

6.1. Der/Die MieterIn verpflichtet sich, vor Fahrtantritt und bei Übergabe des mo2drive Rollers auf seinen ordnungsgemäßen Zustand und die Verkehrstauglichkeit des mo2drive Rollers (insbesondere Bremsen, Reifen und Beleuchtung) zu überprüfen und bei festgestellten Mängeln von der Nutzung abzusehen.

Bei auftretenden Mängeln während der Fahrt oder nachträglich festgestellten Mängeln während der Nutzung ist der/die MieterIn ebenfalls dazu verpflichtet, die Nutzung des mo2drive Rollers unverzüglich einzustellen, mo2drive über den Mangel zu informieren und die weitere Nutzung des mo2drive Rollers bis zur Behebung des Mangels durch mo2drive zu unterlassen.

Der/Die MieterIn kann sich direkt telefonisch oder per E-Mail an mo2drive wenden.

6.2. Das mo2drive-Team behält sich das Recht vor, die Nutzung des mo2drive Rollers zu untersagen, wenn der Verdacht auf vertragswidriges Verhalten besteht.

7. Pflichten bei Unfällen, Schäden, Diebstahl, Zerstörung

7.1. Unfälle, Schäden, Diebstahl, Zerstörung und sonstiger Untergang des mo2drive Rollers sind mo2drive unverzüglich telefonisch anzuzeigen.

Der/Die MieterIn ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen, zumutbaren Maßnahmen getroffen werden. Zu diesem Zweck hat der/die MieterIn jeden Schaden der Polizei zu melden. Auch bei reinen Sachschäden ist die nächste Polizeidienststelle um Aufnahme der Unfallmeldung im Sinne des § 4 Abs 5a StVO zu ersuchen.

Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der/die MieterIn dies gegenüber mo2drive in geeigneter Form (z.B. schriftliche Bestätigung der Polizei oder Angabe, einschließlich Tag und Uhrzeit, welche Polizeidienststelle telefonisch verständigt wurde, die Schadensaufnahme aber abgelehnt hat) nachzuweisen.

Ist durch den Unfall kein Dritter geschädigt worden oder konnte – bei reinen Sachschäden – ein Datenaustausch mit dem geschädigten Dritten im Sinne des § 4 Abs 5 StVO erfolgen, kann die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle ausnahmsweise unterbleiben, wenn am mo2drive Roller lediglich ein geringfügiger Lackschaden (Kratzer u.Ä.) entstanden ist.

Der/Die MieterIn ist in einem solchen Fall aber jedenfalls verpflichtet, diesen Schaden unter Vorlage eines Unfallberichts gemäß Artikel 8.5. unverzüglich mo2drive zu melden.

Wurde der mo2drive Roller durch unbekannte Dritte beschädigt (Parkschäden, Unfall mit Fahrerflucht) hat der/die MieterIn aber jedenfalls – also auch bei geringfügigen Schäden – unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und eine Aufnahme des Schadens zu verlangen.

7.2. Der/Die MieterIn darf sich, vorbehaltlich Artikel 8.1., erst vom Unfallort entfernen, wenn die polizeiliche Aufnahme abgeschlossen ist und der mo2drive Roller (falls erforderlich) an ein Abschleppunternehmen übergeben wurde.

7.3. Diese Pflichten des Mieters/der Mieterin entfallen, wenn er/sie sich aufgrund unfallbedingter Verletzungen eines/einer Unfallbeteiligten berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt.

7.4. Falls der mo2drive Roller nicht mehr fahrbereit oder verkehrstüchtig sein sollte, hat der/die MieterIn bei selbst verschuldeten Unfällen für alle Kosten aufzukommen, die bei der Rückführung des mo2drive Rollers entstehen. Der Mietvertrag wird im Falle eines Unfalls erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe im Sinne von Artikel 9. beendet und die Nutzungsentgelte werden entsprechend berechnet.

Der Mietvertrag wird im Falle eines Unfalls erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe im Sinne von Artikel 9. beendet und die Nutzungsentgelte werden entsprechend berechnet.

7.5. Des Weiteren ist der/die MieterIn verpflichtet, mo2drive umgehend einen schriftlichen Unfallbericht weiterzuleiten und, vorbehaltlich des Artikels 8.1., das polizeiliche Aktenzeichen zu nennen. Sämtliche Weisungen des mo2drive-Service-Teams sind zu beachten. Dem/Der MieterIn ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung des Versicherungsschutzes). Auf Verlangen von mo2drive hat der/die MieterIn das ihm/ihr von mo2drive überlassene Schadensformular vollständig auszufüllen und unterschrieben innerhalb von 5 Tagen an mo2drive zurückzusenden. Wird aufgrund schuldhaft verspäteter Rücksendung der Schaden von der Versicherung nicht reguliert, behält sich mo2drive vor, den/die MieterIn mit allen unfallbedingten Kosten zu belasten.

7.6. Die Wahl der Reparaturwerkstätte steht in jedem Fall allein mo2drive zu. Entschädigungsleistungen in Zusammenhang mit Schäden an mo2drive Rollern stehen in jedem Fall mo2drive zu. Sofern der/die MieterIn derartige Leistungen von Seiten Dritter erhalten hat, muss er/sie diese unaufgefordert an mo2drive weiterleiten.

8. Mietende / Rückgabe

8.1. Bei Beendigung des Mietvertrages ist der/die MieterIn verpflichtet, einen Übergabetermin innerhalb der Vertragslaufzeit per Telefon oder E-Mail zu buchen und den mo2drive Roller sowie sämtliches Zubehör an mo2drive zurückzugeben.

8.2. Wird der mo2drive Roller nicht rechtzeitig zurückgegeben, ist der/die MieterIn verpflichtet, für die Dauer der Vorenthaltung die vereinbarte Miete als Schadensersatz zu zahlen.

8.3. Die Rückgabe erfolgt an dem mo2drive-Standort wo das Fahrzeug abgeholt worden ist.

8.4 Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der MieterIn verpflichtet, den mo2drive Roller voll betankt und gereinigt und den Helm, den Akku, das Ladegerät, den Telefonhalter und sonstiges Zubehör in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zurückzugeben.

8.5. Der der/die MieterIn ist verpflichtet, mo2drive über etwaige technische Störungen zu informieren.

8.6. Im Falle eines Unfalls, durch den der mo2drive Roller nicht mehr fahrtüchtig ist, endet die Miete spätestens mit der Übergabe des Fahrzeuges an das Abschleppunternehmen oder einen mo2drive-Mitarbeiter.

9. Pflichten der Mieter/In

9.1. Ergänzend zu Pflichten des Mieters/der Mieterin, die sich aus anderen Artikeln dieser Bedingungen ergeben, ist der/die MieterIn verpflichtet:

  • den genutzten mo2drive Roller schonend zu behandeln sowie die Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit zu beachten;
  • alle gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des mo2drive Rollers, insbesondere die des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung, zu erfüllen;
  • im Falle des Aufleuchtens einer Warnleuchte außer der Tankanzeige im Armaturenbrett unverzüglich anzuhalten und das Service-Team zu kontaktieren, um abzusprechen, ob die Fahrt fortgesetzt werden kann;
  • den mo2drive Roller auch während des Gebrauchs, z.B. während eines Parkvorgangs, grundsätzlich gegen Diebstahl zu sichern (Sitzfach ist zu verschließen und Lenkradsperre ist zu aktivieren);
  • die bei mo2drive hinterlegten persönlichen Daten sind auf aktuellem Stand zu halten; dies gilt insbesondere für Adresse, Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse. Änderungen sind mo2drive via Mail bekannt zu geben an office@mo2drive.com.
  • auf Verlangen von mo2drive jederzeit den genauen Standort des mo2drive Rollers mitzuteilen und eine Besichtigung des Fahrzeugs zu ermöglichen.

9.2. Dem/Der MieterIn ist es untersagt:

  • das Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder Drogen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten, zu führen; es gilt ein zwingendes absolutes Alkoholverbot (0,0 ‰);
  • den mo2drive Roller unter dem Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder Drogen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten, zu führen; es gilt ein zwingendes absolutes Alkoholverbot (0,0 ‰);
  • den mo2drive Roller für Motorsportveranstaltungen, Geländefahrten oder Rennen aller Art zu verwenden sowie
  • den mo2drive Roller für Fahrschulungen, Fahrzeugtests, zur gewerblichen Mitnahme von Personen oder zur Weitervermietung zu verwenden;
  • den mo2drive Roller für die Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder sonstiger gefährlicher Stoffe zu verwenden;
  • mit dem mo2drive Roller Gegenstände zu transportieren, die aufgrund ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Form die Fahrsicherheit beeinträchtigen;
  • den mo2drive Roller für Straftaten zu verwenden;
  • Kinder unter 12 Jahren oder kleiner als 150 cm zu befördern, wenn diese weder groß genug sind, um die Fußrasten zu erreichen noch kräftig genug, um sich am Fahrer festzuhalten;
  • eigenmächtig und unbefugt Reparaturen oder sonstige Umbauten am mo2drive Roller auszuführen oder ausführen zu lassen;
  • mit dem mo2drive Roller Fahrten in das Ausland zu unternehmen;
  • den mo2drive Roller in Betrieb zu nehmen, ohne einen entsprechenden Mietvertrag abzuschließen und/oder den Betrieb fortzusetzen, nachdem die Miete beendet ist. Im Falle des Fahrens ohne abgeschlossenen und/oder noch gültigen Mietvertrag ist der/die MieterIn verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Schadensselbstbehalts zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens sowie die strafrechtliche Verfolgung behält sich mo2drive vor.

Der/Die MieterIn ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die mit Fahrzeugen begangen werden, voll haftbar. Er/Sie kommt für alle daraus entstehende Gebühren und Kosten auf und stellt mo2drive vollständig von etwaigen Forderungen Dritter frei. Für die Bearbeitung von Verkehrsverstößen (Verwarnungen, Bußgelder, Gebühren etc.) hat der/die MieterIn für jeden Vorgang eine Bearbeitungsgebühr an mo2drive zu bezahlen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste.

10. Erweiterte Pflichten des Mieters bei Elektrofahrzeugen

10.1 Handelt es sich um einen Elektroroller mit herausnehmbaren Batterien, werden dem/der MieterIn bei der Übergabe des mo2drive Rollers zwei Batterien ausgehändigt. Die Nutzung der Batterien ist nur für den jeweilige mo2drive Roller zulässig. Bei Verlust oder Diebstahl der Batterie kann mo2drive eine Gebühr gemäß dieser Preisliste erheben.

10.2 Der/Die MieterIn muss die Batterien mit Sorgfalt behandeln. Insbesondere hat der/die MieterIn für einen schonenden Umgang mit den Batterien zu sorgen, indem er die Batterien nicht bei Temperaturen unter 0 Grad Celsius lagert.

10.3 Der/Die MieterIn ist eigenverantwortlich für das Aufladen der Batterien zuständig und trägt sämtliche Kosten für den verbrauchten Strom. Um eine Tiefenentladung der Batterien zu vermeiden, ist es erforderlich, die Batterien nach jeder Fahrt regelmäßig aufzuladen. Dies sollte ausschließlich mithilfe des mitgelieferten geeigneten Batterieladegeräts erfolgen. Während des Ladevorgangs dürfen die Batterien nicht unbeaufsichtigt bleiben. Optimalerweise erfolgt das Aufladen bei Raumtemperatur.

10.4 Das Batterieladegerät zum Laden der Fahrzeugbatterien wird dem/der MieterIn bei der Fahrzeugübergabe ausgehändigt. Die Nutzung des Ladegerätes ist nur für die jeweilige Batterie zulässig. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der/die MieterIn verpflichtet, das Batterieladegerät in ordnungsgemäßem und betriebsbereitem Zustand zurückzugeben. Der/die MieterIn ist verpflichtet, mo2drive über alle technischen Störungen zu informieren. Bei Verlust oder Diebstahl des Batterieladegerätes kann mo2drive eine Gebühr gemäß dieser Preisliste erheben.

11. Versicherung

11.1. Haftpflichtversicherung für den mo2drive Roller ab, die die Nutzung des mo2drive Rollers durch den/die MieterIn versichert. Es gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherers, die den/die MieterIn auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

11.2. Die Haftpflichtversicherung deckt Schäden an fremden Fahrzeugen oder Sachen, die durch einen Verkehrsunfall verursacht werden, den der/die versicherte MieterIn mit dem mo2drive Roller verschuldet hat, begrenzt durch die jeweiligen Deckungssummen.

11.3. Schäden an mo2drive Rollern oder Sachen, die durch einen Verkehrsunfall verursacht werden, der/die MieterIn mit dem mo2drive Roller verschuldet hat, sind von der/die MieterIn zu bezahlen.

mo2drive bietet MieterInnen an, diese Kosten durch Abschluss einer Selbstbehaltsreduktionsvereinbarung für einen definierten Zeitraum zu reduzieren. Preise und Gültigkeitszeiträume sind in der jeweils gültigen Preisliste geregelt.

12. Haftung von mo2drive

12.1. Hat mo2drive aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet mo2drive beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Mietvertrag von mo2drive nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der/die MieterIn regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine von dem/der MieterIn für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet mo2drive nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Mieters/der Mieterin, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

12.2. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel am Fahrzeug wird ausgeschlossen.

12.3. Unabhängig von einem Verschulden von mo2drive bleibt eine etwaige Haftung von mo2drive bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

12.4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen VertreterInnen, ErfüllungsgehilfInnen und Betriebsangehörigen von mo2drive für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen VertreterInnen und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für mo2drive geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.

12.5. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

12.6. mo2drive übernimmt im Falle leicht fahrlässiger Verursachung keine Haftung für in den Fahrzeugen zurückgelassene Gegenstände (Fundsachen).

12.7. Die Benutzung der an den mo2drive Rollern angebrachten Mobiltelefon-Halterungen und USB-Ladebuchsen erfolgt auf eigene Verantwortung – mo2drive übernimmt in diesem Zusammenhang keine Haftung.

13. Datenschutz

13.1. mo2drive beachtet bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der MieterInnen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). mo2drive verarbeitet vorrangig die personenbezogenen Daten, die benötigt werden, um die vertraglichen Leistungen gegenüber MieterInnen und/oder Dritten zu erbringen. Zu den vertraglichen Leistungen gehört insbesondere auch, den MieterInnen das bestmögliche Nutzererlebnis zu bieten.
Insbesondere ist die Verarbeitung von Standortdaten auch notwendig, um die Dienstleistungen wie z.B. Wartung und Service zu erbringen. Der Fahrzeughersteller erhält für Wartungs- und Reparaturzwecke ebenfalls Standortdaten. In diesem Zusammenhang können Standortdaten auch in Länder außerhalb der EU bzw. des EWR („Drittländer“) übermittelt werden. Der Hersteller hat jedoch keine Kenntnis von unmittelbar personenbezogenen Daten der MieterInnen.
Der Zugriff auf Standortdaten durch mo2drive ist nur für besonders autorisierte Mitarbeiter möglich. Im Falle eines Diebstahls oder einer sonstigen Straftat im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis kann mo2drive Standortdaten an Strafverfolgungsbehörden weitergeben.

13.2.  Soweit mo2drive personenbezogene Daten auf Grundlage einer Einwilligung verarbeiten, weist mo2drive darauf hin, dass der MieterIn diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

13.3. Weitere Informationen zu Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung finden sich in der Datenschutzerklärung, die in der aktuellen Fassung abrufbar ist.

13.4. Die mo2drive mitgeteilten Identifikationsdaten werden unter Zugrundelegung des berechtigten Interesses der mo2drive an der Bonität der TeilnehmerInnen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zum Zwecke der Bonitätsprüfung zur Abfrage in der von der CRIF GmbH, Diefenbachgasse 35, 1150 Wien im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigungen nach den §§ 151 – 153 Gewerbeordnung 1944 betriebenen Adress- und Bonitätsdatenbank gebracht. Davon werden die Teilnehmer hiermit gemäß Art. 12 ff EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) informiert.

14. AGB-Änderungen

14.1. mo2drive behält sich das Recht vor, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen nachträglich zu ändern.
Änderungen der AGB werden dem MieterIn zumindest einen Monat im Voraus schriftlich, per E-Mail oder auf sonstige geeignete Weise mitgeteilt.
Die Änderungen gelten als genehmigt und treten für bestehende Vertragsverhältnisse in Kraft, wenn der MieterIn weder schriftlich noch per E-Mail-Widerspruch einlegt.
Der MieterIn wird bei der Bekanntgabe von Änderungen durch mo2drive ausdrücklich auf diese Konsequenz hingewiesen. Ein eventueller Widerspruch muss spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Änderungen an mo2drive gesendet werden.

15. Allgemeine Bestimmungen

15.1. Die Geschäftsverbindung unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 KSchG wird als Gerichtsstand Wien vereinbart. Gegenüber VerbraucherInnen wird der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Verbrauchers/der Verbraucherin als Gerichtsstand vereinbart. Ist der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung nicht in Österreich, so ist Gerichtsstand Wien.

15.2. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen oder Kündigungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. E-Mail genügt der Schriftform.

 

15.3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der VertragspartnerInnen zu schließen.

Stand Jänner 2024

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Schreib uns doch unter: office@mo2drive.com

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